Merkblatt Ausbildung Finanzintermediäre
(nach Reglement SRO SAV/SNV, Art. 55 ff.); Stand Januar 2023
a) Grundausbildungskurs SRO SAV/SNV
- Der Grundkurs muss am Anfang der FI-Tätigkeit besucht werden.
- Bei Eintritt in die SRO vor 30. Juni: Grundkursbesuch noch im gleichen Jahr. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni: Grundkursbesuch bis spätestens am 31.12. des Folgejahres.
- Obligatorisch für Einzelmitglieder, alle Kollektivmitglieder und Gemeldeten Personen.
- Persönlicher Besuch nötig.
- Dauer: 1 Tag.
- Nur einmal zu besuchen.
- Der Finanzintermediär ist für den Besuch durch die Gemeldete Person verantwortlich.
- Der Grundkurs ist zwingend bei der SRO SAV/SNV zu besuchen (keine anderen Anbieter werden anerkannt).
- Bei einem Wiedereintritt ist ein erneuter Grundkursbesuch nicht nötig. Die erste Weiterbildung muss im Wiedereintrittsjahr oder spätestens im Folgejahr absolviert werden.
- Danach gilt die normale Regelung für den Weiterbildungskurs, welcher alle 2 Jahre zu besuchen ist.
b) Weiterbildungskurs SRO SAV/SNV
- Wird nach absolvierter Grundausbildung besucht; erstmals innerhalb 2 Jahre seit Eintritt.
- Obligatorisch für Einzelmitglieder (kein Recht auf interne Weiterbildung).
- Dauer: ½ Tag.
- Rhythmus: alle 2 Jahre.
- Der erste Weiterbildungskurs muss bis spätestens 24 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in welchem der Eintritt erfolgt ist, absolviert werden. Danach gilt der obengenannte Rhythmus alle 2 Jahre.
- Keine Drittanbieter werden anerkannt
c) Kanzleiinterne Weiterbildung von kollektiv angeschlossenen Mitgliedern und Gemeldeten Personen
- Interne Weiterbildung nur für kollektiv angeschlossene Mitglieder und Gemeldete Personen, nicht aber für Einzelmitglieder möglich.
- Ein Anwalt oder Notar aus der Kanzlei, der selber Finanzintermediär ist, besucht den Weiterbildungskurs SRO SAV/SNV und vermittelt den Inhalt des Weiterbildungskurses innert 6 Monaten intern weiter.
- Der Ausbildungsinhalt wird vollständig an die Gemeldeten Personen und die kollektiv angeschlossenen Mitglieder weitergegeben.
- Interne Weiterbildung kann erst erfolgen, wenn der Ausbildner einen Weiterbildungskurs besucht hat.
- Interne Weiterbildung muss angemessen dokumentiert und im Jahresbericht vermerkt werden (Datum, Inhalt, Teilnehmerkreis, Verantwortliche).
d) Interne Schulung von Hilfspersonen (Kanzlei)
- Der Finanzintermediär muss auch seine Hilfspersonen im GwG ausbilden.
- Die interne Schulung muss in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und wird in der Kanzlei selber absolviert.