Das Schiedsgericht ist die Beschwerdeinstanz gemäss den SRO-Regelwerken. Im Zeitpunkt der Anrufung des Schiedsgerichts mittels Beschwerde bestimmt die Beschwerde führende Partei gemäss SG-Reglement eine Person aus dem "Pool der Schiedsrichter:innen", deren Annahmeerklärung mit der Beschwerde einzureichen ist.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Pools;

- jenem der "von den angeschlossenen Finanzintermediär:innen gewählten Schiedsrichter:innen"

- jenem der "von der SRO gewählten Schiedsrichter:innen" und

- dem "Schiedsgerichtspräsident:innenpool".

Finanzintermediäre, die eine Beschwerde erheben, wählen Ihre*n Schiedsrichter*in aus dem «FI-Pool». Die SRO wählt ihre*n Schiedsrichter*in aus dem «SRO-Pool» (insb. Art. 14 abs. 1 lit. c), 16ff Reglement Schiedsgericht).

Im Falle eines Einer- Schiedsgerichts wählen dann die beiden von den Parteien bezeichneten Personen gemeinsam die/den Einzelschiedsrichter*in aus dem «Präsidentenpool» (insb. Art. 18 Reglement Schiedsgericht).

Im Falle eines Dreier-Schiedsgerichts wählen die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter*innen die/den Schiedsgerichtspräsidenten*in aus dem «Präsidentenpool» (Art. 17 Abs. 5 Reglement Schiedsgericht).

Die Liste der gewählten Schiedsrichter:innen und Schiedsgerichtspräsident:innen wird auf Anfrage durch das Generalsekretariat zur Verfügung gestellt.

 

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 Für Fragen steht das Generalsekretariat zur Verfügung.