Die SRO SAV/SNV betrachtet zur Festlegung des Risikoklassierung eines Mitglieds der SRO SAV/SNV auch die in die GwG-relevante Tätigkeit des Mitglieds involvierten Jurisdiktionen. Die SRO SAV/SNV erachtet, basierend auf den Evaluationen der Gremien Financial Action Task Force, Basel Institute on Governance und basierend auf eigenen Evaluationen folgende Jurisdiktionen als Risikoländer:

  1. Sämtliche Jurisdiktionen der «schwarzen Liste» der Financial Action Task Force, in ihrer aktuellen Fassung: https://www.fatf-gafi.org/en/countries/black-and-grey-lists.html, und

  2. Sämtliche Jurisdiktionen der «grauen Liste» der Financial Action Task Force, in ihrer aktuellen Fassung: https://www.fatf-gafi.org/en/countries/black-and-grey-lists.html, und

  3. Sämtliche Jurisdiktionen gemäss Basel AML Index, in seiner aktuellen Fassung, mit einem Risikoscore von 5.00 oder höher: https://baselgovernance.org/sites/default/files/2023-11/Basel%20AML%20Index%202023%2012th%20Edition.pdf, und

  4. Russland.

In Bezug auf die Mitglieder gelten die Jurisdiktionen gem. Ziff. 1-4 als Standard gem. FN 1 des Musters des Dokuments 09: «Interne GwG-Richtlinien der Kanzlei».

Ebenfalls gelten die Jurisdiktionen gem. Ziff. 1-4 für das Mitglied als Mindeststandard zur länderbezogenen Risikoevaluation der GwG-relevanten Klientschaft. Das Mitglied darf weiterhin von diesem Mindeststandard abweichen, muss aber dabei Streichungen von Jurisdiktionen schriftlich begründen. Ein Abweichen von der «schwarzen Liste» und von der «grauen Liste», soweit die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft, ist nicht möglich.


Die Nennung zusätzlicher Risiko-Jurisdiktionen müssen nicht schriftlich begründet werden.