Wer kann sich der SRO SAV/SNV anschliessen?

Der SRO SAV/SNV anschliessen können sich natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, ihre Tätigkeit vorwiegend in der Schweiz ausüben und als selbständige Anwälte oder Notare, oder im Dienste eines solchen tätig sind (Art. 4 der Statuten SRO).

Wer muss sich einer SRO anschliessen?

Der SRO SAV/SNV (oder einer anderen SRO) anschliessen müssen sich alle Anwälte und Notare, die im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediär tätig sind.

Wie kann man sich der SRO SAV/SNV anschliessen?

Natürliche Personen können sich einzeln oder kollektiv anschliessen. Als juristische Personen/Personengesellschaften konstituierte Kanzleien können sich unter ihrer Firma einzeln anschliessen.

Wer bei einem angeschlossenen selbständigen Anwalt/Notar z.B. als angestellte Anwältin, als jur. Assistent/Praktikant, als Sekretariatsmitarbeiterin oder dergleichen eine FI-Tätigkeit ausübt, wird von der SRO SAV/SNV als sog. Gemeldete Person aufgenommen.