Wahrung des Berufsgeheimnisses bei den GwG-Kontrollen

Da eine eindeutige Grenzziehung zwischen den Bereichen der klassischen Anwaltstätigkeit und der Tätigkeit als Finanzintermediär nicht immer möglich ist, werden GwG-Kontrollen von Prüfungsbeauftragten durchgeführt, die selber Anwältin oder Notar sind und damit dem Berufsgeheimnis unterstehen, wie dies für die angeschlossenen Anwälte und Notarinnen im nicht-finanzintermediären Bereich anwendbar ist.