Das Beitrittsverfahren

Nach Eingang der vollständigen Beitrittsunterlagen entscheidet der Vorstand SRO SAV/SNV über das Beitrittsgesuch

  • Es finden keine Aufnahmegespräche statt

  • Das Anschlussverfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Wochen

Wichtig!

Beachten Sie bitte unbedingt, dass einem Anwalt oder Notar die Tätigkeit als Finanzintermediär untersagt ist, solange er nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist (Art. 14 Abs. 1 und 3 GwG i.V. m. Art. 44 FINMAG). Sie dürfen Ihre Tätigkeit als Finanzintermediär also erst aufnehmen, wenn Sie von der SRO die schriftliche Bestätigung über Ihren Anschluss erhalten haben.

Für den Beitritt erforderliche Unterlagen

Dem Anschlussgesuch müssen neben dem unterzeichneten Beitrittsformular folgende Dokumente beigelegt werden:

  • für alle natürlichen Personen ein nicht mehr als 3 Monate alter Strafregisterauszug
  • Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister (nicht mehr als 3 Monate alt) oder, falls ein Anwalt dort nicht eingeschrieben ist, eine beglaubigte Kopie seines Anwaltspatentes (für Notare einen analogen Ausweis) und eines Identitätsausweises
  • bzw. für juristische Personen/Personengesellschaften die Beilagen gemäss Beitrittserklärung.

 

Warum sich ein Betritt zur SRO SAV/SNV lohnt

Ihr Anschluss bei der "eigenen" Selbstregulierungsorganisation hat viele Vorteile:

  • Die SRO SAV/SNV ist spezialisiert darauf, ihre Mitglieder im GwG-Bereich kompetent, ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend umfassend und auf rechtsstaatlich korrekte Art und Weise zu beaufsichtigen.
  • Der Vorstand der SRO SAV/SNV besteht ausschliesslich aus Anwälten und Notaren, welche aus langjähriger eigener Erfahrung die Bedürfnisse und Anliegen ihrer als FI tätigen Berufskollegen kennen und somit Gewähr für eine sachgerechte Betreuung und praxisnahe Ausbildung im Bereich der Geldwäscherei-Prävention bieten.
  • Die SRO SAV/SNV kennt die Schnittstellen zwischen angestammter Anwaltstätigkeit und Finanzintermediation genau und garantiert damit als einzige SRO, dass das Anwaltsgeheimnis gewahrt bleibt. Sämtliche Revisionen bei den ihr angeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschliesslich durch Anwälte und Notare, die ihrerseits dem Anwaltsgeheimnis (Art. 321 StGB) und einschlägigen weiteren Berufsgeheimnissen unterstellt sind (Art. 18 Abs. 3 GwG).
  • Die SRO SAV/SNV verfügt über ein kompetentes und hoch motiviertes Team von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Generalsekretariat, welches für die Beantwortung von allen Fragen rund um das GwG über profunde Kenntnisse verfügt.
  • Die Kosten, welche mit einer Mitgliedschaft verbunden sind, werden verursacherabhängig und transparent erhoben.

Nutzen Sie all diese und weitere Vorteile und schliessen Sie sich unserer SRO an!