Wichtig!

Beachten Sie bitte unbedingt, dass einem Anwalt oder Notar die Tätigkeit als Finanzintermediär untersagt ist, solange er nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist (Art. 14 Abs. 1 und 3 GwG i.V. m. Art. 44 FINMAG). Sie dürfen Ihre Tätigkeit als Finanzintermediär also erst aufnehmen, wenn Sie von der SRO die schriftliche Bestätigung über Ihren Anschluss erhalten haben.