Merkblatt Ausbildung Finanzintermediäre

(nach Reglement SRO SAV/SNV, Art. 55 ff.); Stand Januar 2023

a) Grundausbildungskurs SRO SAV/SNV

  • Der Grundkurs muss am Anfang der FI-Tätigkeit besucht werden.

  • Bei Eintritt in die SRO vor 30. Juni: Grundkursbesuch noch im gleichen Jahr. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni: Grundkursbesuch bis spätestens am 31.12. des Folgejahres.

  • Obligatorisch für Einzelmitglieder, alle Kollektivmitglieder und Gemeldeten Personen.

  • Persönlicher Besuch nötig.

  • Dauer: 1 Tag.

  • Nur einmal zu besuchen.

  • Der Finanzintermediär ist für den Besuch durch die Gemeldete Person verantwortlich.

  • Der Grundkurs ist zwingend bei der SRO SAV/SNV zu besuchen (keine anderen Anbieter werden anerkannt).

  • Bei einem Wiedereintritt ist ein erneuter Grundkursbesuch nicht nötig. Die erste Weiterbildung muss im Wiedereintrittsjahr oder spätestens im Folgejahr absolviert werden.

  • Danach gilt die normale Regelung für den Weiterbildungskurs, welcher alle 2 Jahre zu besuchen isi.

    b) Weiterbildungskurs SRO SAV/SNV

  • Wird nach absolvierter Grundausbildung besucht; erstmals innerhalb 2 Jahre seit Eintritt.
  • Obligatorisch für Einzelmitglieder (kein Recht auf interne Weiterbildung).
  • Dauer: ½ Tag.
  • Rhythmus: alle 2 Jahre.
  • Der erste Weiterbildungskurs muss bis spätestens 24 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in welchem der Eintritt erfolgt ist, absolviert werden. Danach gilt der obengenannte Rhythmus alle 2 Jahre.
  • Keine Drittanbieter werden anerkannt.

 c) Kanzleiinterne Weiterbildung von kollektiv angeschlossenen Mitgliedern und Gemeldeten Personen

  • Interne Weiterbildung nur für kollektiv angeschlossene Mitglieder und Gemeldete Personen, nicht aber für Einzelmitglieder möglich.
  • Ein Anwalt oder Notar aus der Kanzlei, der selber Finanzintermediär ist, besucht den Weiterbildungskurs SRO SAV/SNV und vermittelt den Inhalt des Weiterbildungskurses innert 6 Monaten intern weiter.
  • Der Ausbildungsinhalt wird vollständig an die Gemeldeten Personen und die kollektiv angeschlossenen Mitglieder weitergegeben.
  • Interne Weiterbildung kann erst erfolgen, wenn der Ausbildner einen Weiterbildungskurs besucht hat. 
  • Interne Weiterbildung muss angemessen dokumentiert und im Jahresbericht vermerkt werden (Datum, Inhalt, Teilnehmerkreis, Verantwortliche).

d) Interne Schulung von Hilfspersonen (Kanzlei)

  • Der Finanzintermediär muss auch seine Hilfspersonen im GwG ausbilden.
  • Die interne Schulung muss in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und wird in der Kanzlei selber absolviert.

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